AGB

Nachstehend finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ÖRAG Immobilien Vermittlung GmbH:

Immobilienvermittlung

1. Allgemein

1.1.Die vorliegenden Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des von Ihnen (Auftraggeber oder Interessent; in der Folge "Sie" oder der "Auftraggeber") mit uns (in der Folge "ÖRAG" oder "wir") abgeschlossenen Maklervertrages und gelten insoweit, als im betreffenden Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.

1.2.Abweichende, widersprechende oder zusätzliche Vertragsbedingungen, insb. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, werden unter keinen Umständen Vertragsbestandteil. Sie werden abgelehnt und gelten selbst bei Kenntnis nicht, auch wenn wir ihrer Anwendung im Einzelfall, insb. bei der Erbringung oder Annahme von Vertragserfüllungshandlungen, nicht erneut widersprechen.

1.3.Diese Geschäftsbedingungen finden auf jene Fälle keine Anwendung, in denen der eine Wohnung suchende Mieter nicht Erstauftraggeber (§ 17a MaklerG) der ÖRAG ist. In diesen Fällen kommt auch ein Maklervertrag zwischen der ÖRAG und dem eine Wohnung suchenden Mieter nicht zustande.

2. Tätigkeit als Immobilienmakler

2.1.Wir werden als Immobilienmakler tätig. Basis für unser Tätigwerden ist der Vertrag mit unserem Auftraggeber (Alleinvermittlungsauftrag oder schlichter Maklervertrag).

2.2.Wir werden grundsätzlich als „Doppelmakler“ für beide Vertragsparteien tätig.

2.3.Unsere Schreiben und Angebote samt den darin angeführten Objektinformationen sind freibleibend, ein zwischenzeitiger Verkauf bzw. eine zwischenzeitige Vermietung oder Verpachtung ist vorbehalten.

2.4.Die Übermittlung von Informationen zu einem Objekt an den Auftraggeber stellt eine Einladung zur Angebotsstellung an den Vermieter bzw. Verkäufer zur Anmietung bzw. zum Ankauf des Objektes dar.

2.5.Die dem Auftraggeber zu einem Objekt erteilten Informationen beruhen idR auf den vom betreffenden Vermieter bzw. Verkäufer zur Verfügung gestellten Objektdaten. Eine Haftung der ÖRAG für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten ist ausgeschlossen.

3. Pflichten des Auftraggebers

3.1.Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Tätigkeit redlich zu unterstützen und uns über sämtliche das zu vermittelnde Objekt bzw. zu vermittelnde Rechtsgeschäft betreffenden Tatsachen unverzüglich ab Kenntnis richtig sowie vollständig zu informieren.

3.2.Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, von uns bekannt gegebene Abschlussgelegenheiten vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

3.3.Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die Gültigkeit des von uns zu vermittelnden Rechtsgeschäfts erforderlichen Schritte zu setzen und Bewilligungen einzuholen.

4. Vermittlungsprovision / Provisionsvereinbarung für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs

4.1.ÖRAG steht als Immobilienmaklerin bei erfolgreicher Vermittlung einer Geschäftsgelegenheit eine Vermittlungsprovision nach §§ 6, 7 MaklerG zu; insbesondere entsteht die Provisionspflicht mit Abschluss des vermittelten Geschäfts (Nutzung der vermittelten Geschäftsgelegenheit) sowie bei Abschluss eines zweckgleichen Geschäfts im Sinne von § 6 Abs 3 MaklerG. Mangels anderer Vereinbarung steht eine angemessene, den örtlichen Gepflogenheiten übliche Vermittlungsprovision zu.

4.2.Der Auftraggeber hat auch dann einen der Vermittlungsprovision entsprechenden Betrag an uns zu leisten, wenn (§ 15 Abs 1 MaklerG)

4.2.1.das vermittelte Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt (Z 1); oder

4.2.2.mit dem vermittelten Interessenten ein anderes als ein zweckgleiches Geschäft zustande kommt, dessen Vermittlung in unseren Tätigkeitsbereich fällt (Z 2); oder

4.2.3.das vermittelte Geschäft über ein von uns angebotenes Objekt nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer Person abgeschlossen wird, welcher der Auftraggeber die ihm von uns bekanntgegebene Möglichkeit zum Geschäftsabschluss bekanntgegeben hat oder nicht mit dem von uns namhaft gemachten Interessenten, sondern mit einer anderen Person abgeschlossen wird, welcher die Möglichkeit zu diesem Vertragsabschluss von demselben Interessenten bekanntgegeben wurde (Z 3); oder

4.2.4.nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird (Z 4).

4.3.Im Falle eines Alleinvermittlungsauftrages hat der Auftraggeber weiters dann einen der Vermittlungsprovision entsprechenden Betrag an uns zu leisten, wenn (§ 15 Abs 2 MaklerG)

4.3.1.der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird (Z 1); oder

4.3.2.das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist (Z 2), oder

4.3.3.das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragen Maklers zustande gekommen ist (Z 3).

4.4.Nur für Unternehmer: Ist dem Auftraggeber ein angebotenes Objekt bereits als verkäuflich oder vermietbar bekannt, ist uns dies unverzüglich mitzuteilen, andernfalls gilt die Anbotstellung durch uns als vom Auftraggeber anerkannt.

4.5.Falls der Auftraggeber binnen 12 Monaten ab Abschluss eines von uns vermittelten Kaufvertrags bzw. Beginns eines von uns vermittelten Mietverhältnisses eine oder mehrere weitere Räumlichkeit(en) innerhalb des betreffenden Gebäudes oder des aus mehreren Teilen bestehenden Gebäudekomplexes anmietet oder kauft, unabhängig davon, ob diese weiteren Räumlichkeiten mit den ursprünglich vermittelten Räumlichkeiten verbunden sind, so unterliegt dieser zusätzliche Miet-/Kaufvertrag bzw. die derartige Erweiterung des bestehenden Mietvertrages ebenfalls der mit dem Auftraggeber über die Vermittlung der ursprünglichen Räumlichkeiten geschlossenen Provisionspflicht. Diesfalls schuldet der Auftraggeber im Ausmaß der Erweiterung bzw. zusätzlichen Anmietung bzw. des zusätzlichen Kaufes einen der Vermittlungsprovision entsprechenden Betrag. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich über derartige Vertragsabschlüsse-/erweiterungen in Kenntnis zu setzen.

5. Zusammenarbeit mit anderen Maklern

5.1.Zur schnelleren Erfüllung des Auftrages, ein Rechtsgeschäft zu vermitteln, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Dienste anderer befugter Makler in Anspruch zu nehmen, wenn uns dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint.

6. Widerrufs- und Rücktrittsrechte für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)

6.1.Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne der Richtlinie 2011/83/EU sind, haben das Recht, ohne Angabe von Gründen einen mit uns im Wege des Fernabsatzes (§ 3 Z 2 KSchG) oder außerhalb von Geschäftsräumen (§ 3 Z 1 KSchG) geschlossenen Vertrag nach Maßgabe der folgenden Punkte zu widerrufen.

6.1.1.Die Frist zum Rücktritt beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

6.1.2.Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber uns mittels einer eindeutigen Erklärung per Post (ÖRAG Immobilien Vermittlung GmbH, Bankgasse 1, 1010 Wien) oder per E-Mail (office@oerag.at) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Dafür kann das zur Verfügung gestellte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

6.1.3.Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

6.1.4.Bei einem Rücktritt vom Vertrag mit der ÖRAG, mit dessen Erfüllung die ÖRAG bereits aufgrund eines entsprechenden Begehrens des Verbrauchers vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen hat (§ 10 FAGG), ist der Verbraucher verpflichtet, ÖRAG einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis (Vermittlungsprovision) verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht (§ 16 FAGG).

6.1.5.Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn wir – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Auftraggebers sowie einer Bestätigung des Auftraggebers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist mit der Durchführung des Auftrages begonnen haben und den Auftrag vollständig erfüllt haben (zB durch Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit). Wurde unsere Leistung vor Erklärung des Rücktritts bereits teilweise erbracht, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine anteilige Provision zu bezahlen.

6.2.Gibt der Auftraggeber eine Vertragserklärung ab, die auf den Erwerb eines Bestandrechtes, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechtes oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner Vertragserklärung gem § 30a KSchG zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Auftraggebers oder eines nahen Angehörigen dienen soll. Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung des Auftraggebers erklärt werden. Wird die Rücktrittserklärung an uns gerichtet, so gilt der Rücktritt auch für einen im Zuge der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Die Wochenfrist beginnt mit Erhalt einer Zweitschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers und einer schriftlichen Belehrung über das Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.

6.3.Der Auftraggeber kann gem § 3a KSchG von seinem Vertrag(santrag) zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die wir im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt haben, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Maßgebliche Umstände in diesem Sinne sind (i) die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit unsere Leistung erbracht werden kann, (ii) die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile und (iii) die Aussicht auf einen Kredit. Der Rücktritt kann binnen einer Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts bzw. des erheblich geringeren Eintritts eines der genannten Umstände und sobald er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat, erklärt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner.

7. Haftung

7.1.Eine Haftung von ÖRAG und im Auftrag von ÖRAG tätiger Dritter für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist gegenüber dem Auftraggeber und diesem zurechenbaren Dritten ausgeschlossen.

7.2.Eine Haftung der ÖRAG für entgangenen Gewinn, Verzugsschäden, Folgeschäden und mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.

7.3.Eine allfällige Haftung für fehlerhafte Beratung oder Vermittlung ist der Höhe nach auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der jeweils geltenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherung beschränkt. Dies gilt nicht für Personenschäden und grob schuldhaft verursachte Schäden.

8. Gerichtstand / Anwendbares Recht

8.1.Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Vertragsbeziehungen zwischen uns und unserem Auftraggeber wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien, Österreich, vereinbart. Wir behalten uns jedoch vor, den Auftraggeber auch bei seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Zwingende Gerichtstände, die zB aufgrund der allfälligen Verbrauchereigenschaft des Auftraggebers anwendbar sind, bleiben unberührt.

8.2.Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss von Kollisionsnormen insbesondere des internationalen Privatrechts und des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-K/CISG).

9. Schlussbestimmungen

9.1.Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB oder eines bezughabenden Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.